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RECRON vereniging van recreatieondernemers nederland RECRON-BEDINGUNGEN Diese RECRON-Bedingungen wurden im November 2006 in Zusammenarbeit mit dem niederlŠndischen Verbraucherverband âConsumentenbondÕ und dem niederlŠndischen Touringclub ANWB im Rahmen der Koordinationsgruppe Selbstregulierung des niederlŠndischen Sozial- und Wirtschaftsrates erstellt und treten am 1. Januar 2008 in Kraft. Mit diesen Bedingungen werden die Rechte und Pflichten beider Parteien deutlich festgelegt. Gute Bedingungen, das sind klare Vereinbarungen zwischen Ihnen, Ihren Familienangehšrigen und dem Betreiber, in dessen Betrieb Sie zu Gast sind. Lesen Sie sich diese Bedingungen deshalb sorgfŠltig durch! Informieren Sie sich gut, bei wem Sie Ihren Urlaub verbringen Sich in einem Erholungsbetrieb gut zu erholen und zu entspannen. Kurz einmal Pause zu machen von dem vollen Terminkalender und dem Stress. DafŸr kommen Sie schlie§lich zum Betrieb Ihrer Wahl. Trotzdem ist es wichtig, gut hinzusehen, bei welchem Erholungsbetrieb Sie Ihren Urlaub verbringen. Wenn Sie an Ausruhen und Entspannen denken, denken Sie natŸrlich nicht direkt an die unvermeidlichen Spielregeln, aber manchmal kann es fŸr Sie und den Unternehmer wichtig sein, zu wissen, was erlaubt ist und was nicht. †brigens kšnnen Sie sich mit all Ihren Fragen immer an den Betreiber des Erholungsbetriebs wenden, der sie Ihnen gern beantworten wird. Es ist immer besser, die Dinge vorher zu besprechen als hinterher korrigieren zu mŸssen. RECRON Der Erholungsbetrieb, bei dem Sie buchen wollen, ist an RECRON angeschlossen. Das ist die Branchenorganisation der Betreiber von Erholungsbetrieben. Von den angeschlossenen Betreibern kšnnen Sie beim Produkt und bei der Dienstleistung QualitŠt erwarten, aber auch ZuverlŠssigkeit und Sicherheit. Darauf kšnnen Sie sich verlassen. RECRON hat im Namen der angeschlossenen Betreiber zusammen mit dem ANWB und dem Consumentenbond, die dabei Ihre Interessen vertreten haben, Spielregeln erstellt: die RECRON-Bedingungen. Es wurde vereinbart, dass alle bei RECRON angeschlossenen Unternehmer sich an diese Regeln halten. Sollte es doch einmal zu einem Problem zwischen Ihnen und dem Betreiber kommen, das Sie gemeinsam nicht lšsen kšnnen, dann kšnnen Sie sich an die Konfliktkommission Freizeit und Erholung (Geschillencommissie Recreatie) wenden. Das gilt fŸr alle Themen, die in den Bedingungen enthalten sind. Wie in einem solchen Verfahren zu handeln ist, kšnnen Sie in diesen Bedingungen nachlesen. Annullierung Oft buchen Sie Ihren Urlaub oder Aufenthalt frŸhzeitig, um EnttŠuschungen zu vermeiden. Die RECRON- Bedingungen bieten eine RŸcktrittsregelung. Lesen Sie diese Regelung gut durch und zšgern Sie nicht, mehr Informationen anzufragen oder eine ergŠnzende oder vollstŠndige ReiserŸcktrittsversicherung abzuschlie§en, zum Beispiel bei dem Erholungsbetrieb, wo Sie buchen mšchten oder Ÿber www.recronservice.nl. Regeln zum Aufenthalt Die RECRON-Bedingungen gelten fŸr alle bei RECRON angeschlossenen Betriebe gleicherma§en. Achten Sie also auf das Logo (Vogel) oder fragen Sie beim Erholungsbetrieb Ihrer Wahl nach, ob er an RECRON angeschlossen ist. Die meisten RECRON-Betriebe haben jedoch auch eigene Regeln zum Aufenthalt im Erholungsbetrieb sowie zum Kauf oder Verkauf von Campingmitteln. Der Unternehmer wird Sie vorab darŸber informieren und Ihnen diese Bedingungen schriftlich geben. Sollte dies unverhofft nicht geschehen, sollten Sie danach fragen. Es kann wichtig fŸr Sie sein. Behšrde Ebenso wie bei Ihnen zu Hause gibt es auch am Urlaubsziel behšrdliche Bestimmungen. Bei der Erstellung der RECRON-Bedingungen wurden diese berŸcksichtigt. Diese Bestimmungen kšnnen sich jedoch Šndern oder es kommen neue Bestimmungen hinzu, an die Sie und der Unternehmer sich halten mŸssen. Der Unternehmer wird Sie mšglichst genau (schriftlich) darŸber informieren. Abgaben Urlauber mit einem festen Stell- oder Saisonplatz mŸssen in manchen Gemeinden eine Pendler- oder Touristenabgabe bezahlen. Urlauber sollten sich Ÿber lokale Abgaben informieren. Der Unternehmer verpflichtet sich, den Urlauber mšglichst genau darŸber zu informieren. Sie mŸssen den Vertrag, der Ihnen vorgelegt wird, unterschreiben. Wenn Sie nach dem Durchlesen aller Informationen noch Fragen haben, sind der Betreiber des Erholungsbetriebes und seine Mitarbeiter gern bereit, sie zu beantworten. †berall wo âerÕ verwendet wird, kann auch âsieÕ gemeint sein. Der niederlŠndischsprachige Text ist geltend. Im Falle von GegensŠtzlichkeiten zwischen der deutschsprachigen und der niederlŠndischsprachigen Fassung prŠvaliert die niederlŠndischsprachige Fassung. feste plŠtze Artikel 1: Definitionen In diesen Bedingungen sind nachstehend aufgefŸhrte Begriffe wie folgt zu verstehen: a. Campingmittel: Wohnwagen (mit oder ohne festen Stellplatz), Chalet, SommerhŠuschen u.Š.; b. Platz: jede im Vertrag nŠher zu bestimmende Stellmšglichkeit fŸr ein Campingmittel; c. fester Platz: ein Platz, der zur ganzjŠhrigen Aufstellung eines Campingmittels eingerichtet ist (ungeachtet des Nutzungszeitraums, es darf sich jedoch nicht um einen stŠndigen Aufenthalt handeln); d. Unternehmer: der Betrieb, die Einrichtung oder der Verein, der dem Urlauber den Platz zur VerfŸgung stellt; e. Urlauber: Besitzer des Campingmittels, worŸber mit dem Unternehmer ein Vertrag Ÿber den Platz abgeschlossen wurde; f. Miturlauber: die im Vertrag ebenfalls genannte(n) Person(en); g. Dritte: jede andere Person, mit Ausnahme des Urlaubers und/oder seiner Miturlauber, die mit Zustimmung des Urlaubers und des Unternehmers das Campingmittel des Urlaubers nutzt und/oder sich darin aufhŠlt; h. Anschlusskosten: einmalige Kosten fŸr den Anschluss und/oder Zugang zur Nutzung des Campingmittels an die bereits bestehenden Versorgungseinrichtungen; i. Kosten fŸr die Erschlie§ung: einmalige Kosten fŸr die Erschlie§ung des Platzes (Gas, Wasser, Strom, Abwasser, Kabel etc.); j. Kosten: alle Kosten fŸr den Unternehmer, die mit dem Betreiben des Erholungsbetriebs zusammenhŠngen; k. Informationen: schriftliche oder elektronisch zur VerfŸgung gestellte Daten zur Nutzung des gemieteten Platzes und des Campingmittels, der Einrich- tungen, und die Regeln hinsichtlich des Aufenthalts (wie diese RECRON- Bedingungen, die Verhaltensregeln, Verkaufsbedingungen, Vermittlungs- bedingungen, Forderungen hinsichtlich der Instandhaltung und Nutzung des Campingmittels, Bestimmung des GelŠndes, …ffnungszeiten, Regeln hinsichtlich der Nutzung durch Dritte, etc.); l. Konfliktkommission: Konfliktkommission Freizeit und Erholung (Geschillen- commissie Recreatie) in Den Haag, gebildet von ANWB/Consumentenbond/ RECRON; m. Indexzahl: Verbraucherpreisindex* fŸr alle Haushalte im Monat Juni im Vergleich zum Monat Juni des Vorjahres; n. JŠhrliche Stellplatzmiete: die GebŸhr, die jŠhrlich fŸr die Nutzung des festen Platzes bezahlt wird. Dabei muss angegeben werden, was in der jŠhrlichen Stellplatzmiete enthalten ist und was nicht; o. Annullierung: die schriftliche Beendigung durch den Urlauber des vor dem ersten Vertragszeitraum abgeschlossenen Vertrages, vor dem Eingangsdatum dieses Vertrages; p. Vertrag: Vertrag zwischen dem Urlauber und dem Unternehmer, der sich auf die Nutzung des festen Platzes bezieht. (*) gemЧ der Definition des niederlŠndischen Zentralen Statistikamtes Artikel 2: Inhalt des Vertrages 1. Der Unternehmer stellt dem Urlauber fŸr Erholungszwecke, also nicht zur dauerhaften Bewohnung, den vereinbarten Platz zur VerfŸgung. Der zuletzt Genannte bekommt damit das Recht, darauf ein Campingmittel des vereinbarten Typs fŸr die angegebenen Personen aufzustellen. 2. Es ist dem Urlauber nicht gestattet, ohne ausdrŸckliche schriftliche Genehmigung des Unternehmers, das Campingmittel, wie im Vertrag beschrieben, dahingehend zu Šndern, dass dieses nicht mehr weg bewegt werden kann; 3. Der Urlauber darf, wenn er das vorhandene Campingmittel durch ein anderes ersetzt, nur ein Campingmittel derselben Art aufstellen, es sei denn, es wurde anders vereinbart; 4. Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Urlauber die schriftlichen Informationen, auf deren Grundlage dieser Vertrag abgeschlossen wird, im voraus zur VerfŸgung zu stellen. Der Unternehmer informiert den Urlauber frŸhzeitig schriftlich Ÿber mšgliche €nderungen. 5. Der Urlauber ist verpflichtet, dem Unternehmer seinen Namen und seine Adresse korrekt anzugeben. 6. Der Urlauber ist verpflichtet, den Vertrag und die in den dazugehšrigen Informationen enthaltenen Regeln zu erfŸllen. Er ist dafŸr verantwortlich, dass Miturlauber und/oder Dritte, die ihn besuchen und/oder sich bei ihm aufhalten, den Vertrag und die Regeln in den dazugehšrigen Informationen erfŸllen. 7. Wenn der Inhalt des Vertrages und/oder der dazugehšrigen Informationen mit den RECRON-Bedingungen im Widerspruch steht, dann gelten die RECRON-Bedingungen. Dies schrŠnkt nicht die Mšglichkeit ein, dass der Urlauber und der Unternehmer individuelle ergŠnzende Vereinbarungen treffen kšnnen, wobei zum Vorteil des Urlaubers von diesen Bedingungen abgewichen werden kann. 8. Der Unternehmer geht davon aus, dass der Urlauber diesen Vertrag mit der Zustimmung seines eventuellen Partners eingeht. Artikel 3: Dauer und Beendigung des Vertrages 3. Der Unternehmer wird vor Vertragsabschluss eventuell ausstehende einmalige Kosten des Anschlusses an das Leitungsnetz auf dem GelŠnde (wie Gas, Wasser, Strom, Abwasser, Telefon oder andere Leitungen oder Kabel) schriftlich bekanntgeben. Anschlusskosten werden bei Beendigung des Vertrages nicht erstattet. 4. Wenn der Urlauber in Absprache mit dem Unternehmer zu den Kosten fŸr das Anlegen des Leitungsnetzes auf dem GelŠnde beigetragen hat, wird der Unternehmer bei der Beendigung des Vertrages diese Kosten, unter Verrechnung einer Abschreibung von 10% pro Jahr oder dem Teil eines Jahres, erstatten. 5. Der Unternehmer teilt dem Urlauber jedes Jahr drei Monate vor Ende des Vertragsjahres schriftlich mit, wie hoch die jŠhrliche Stellplatzmiete fŸr das kommende Jahr ist. Der Unternehmer hat ein Mal im Jahr das Recht, die jŠhrliche Stellplatzmiete zu erhšhen. Wenn der Preis stark erhšht wird, gilt ein AnkŸndigungszeitraum von vierundzwanzig Monaten, und muss der Unternehmer eine kurze BegrŸndung fŸr die starke Erhšhung angeben. Artikel 5: Informationen 1. Einschneidende €nderungen im Hinblick auf die zur VerfŸgung gestellten Informationen mŸssen dem Urlauber spŠtestens sechs Monate vor Ende des Vertragsjahres bekanntgegeben werden. 2. Wenn die Informationen deutlich von den bei Vertragsabschluss zur VerfŸgung gestellten Informationen abweichen, hat der Urlauber das Recht, den Vertrag ohne Kosten zu annullieren. Artikel 6: Bezahlung 1. Der Urlauber hat die Zahlungen in Euro zu leisten, es sei denn, es wurde anders vereinbart, und zwar unter Einhaltung der vereinbarten Fristen. 2. Wenn der Urlauber, trotz vorheriger schriftlicher Mahnung, seine Zahlungsverpflichtung binnen einer zweiwšchigen Frist nach Erhalt der schriftlichen Mahnung nicht oder nicht ordnungsgemЧ erfŸllt, ist der Unternehmer berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kŸndigen, unter Beachtung der in Absatz 3 und 4 festgelegten Bestimmungen. 3. Wenn der Unternehmer den Vertrag kŸndigt, muss er dies dem Urlauber per Einschreiben oder mit einem persšnlich ausgehŠndigten Brief mitteilen und ihn dabei auf die Mšglichkeit hinweisen, die KŸndigung rŸckgŠngig zu machen, indem er innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der schriftlichen KŸndigung seine Zahlungsverpflichtungen doch noch erfŸllt. 4. Wenn der Urlauber von der in Absatz 3 genannten Mšglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, ist der Unternehmer berechtigt, dem Urlauber, dem/n Miturlauber/n und/oder Dritten den Zugang zu seinem GelŠnde zu untersagen. 5. Der Urlauber hat daraufhin die Pflicht, den Platz gemЧ Artikel 13 zu rŠumen. 6. Artikel 12, Absatz 4 findet ebenso Anwendung. 7. Die dem Unternehmer bei angemessener Handlungsweise nach einer Inverzugsetzung entstandenen au§ergerichtlichen Kosten gehen zu Lasten des Urlaubers. Wenn der Gesamtbetrag nicht rechtzeitig bezahlt worden ist, wird nach schriftlicher Zahlungsaufforderung der gesetzlich festgelegte Zinssatz auf den noch ausstehenden Betrag in Rechnung gestellt. Artikel 7: Annullierung 1. Bei Annullierung, siehe Definition in Artikel 1 unter o, hat der Urlauber dem Unternehmer eine EntschŠdigung zu bezahlen. Diese betrŠgt: - bei Annullierung bis zu drei Monaten vor dem Eingangsdatum, 15% der vereinbarten jŠhrlichen Stellplatzmiete; - bei Annullierung bis zu zwei Monaten vor dem Eingangsdatum, 50% der vereinbarten jŠhrlichen Stellplatzmiete; - bei Annullierung bis zu einem Monat vor dem Eingangsdatum, 75% der vereinbarten jŠhrlichen Stellplatzmiete; - bei Annullierung innerhalb eines Monats vor dem Eingangsdatum, 90% der vereinbarten jŠhrlichen Stellplatzmiete; - bei Annullierung am Tag des Eingangsdatums, 100% der vereinbarten jŠhrlichen Stellplatzmiete; 2. Die EntschŠdigung wird im entsprechenden VerhŠltnis abzŸglich der Verwaltungskosten zurŸckerstattet, wenn der Platz von einem Dritten auf Empfehlung des Urlaubers und mit Zustimmung des Unternehmers fŸr denselben Zeitabschnitt oder einen Teil dieses Zeitabschnitts gebucht wird. Artikel 8: Nutzung durch Dritte 1. Die Nutzung eines Campingmittels und/oder des dazugehšrigen Platzes durch Dritte ist nur erlaubt, wenn der Unternehmer schriftlich seine Zustimmung dazu erteilt hat. 2. An die Erteilung der Zustimmung kšnnen Bedingungen gestellt werden, die dann im Voraus schriftlich festgelegt werden mŸssen. Artikel 9: Verkauf Campingmittel 1. Der Urlauber kann jederzeit selbst sein Campingmittel verkaufen oder dabei einen von ihm gewŠhlten fachkundigen Vermittler einschalten. Der Verkauf des Campingmittels bedeutet die Beendigung des Vertrages. Zum Zeitpunkt der tatsŠchlichen Lieferung des Campingmittels an den KŠufer endet der Vertrag von Rechts wegen, ohne dass dieser gekŸndigt werden muss. 2. Es steht dem Unternehmer frei, mit dem potentiellen KŠufer einen Vertrag abzuschlie§en. 3. Wenn der Unternehmer Verkaufsbedingungen stellt, muss er diese bei Vertragsabschluss aushŠndigen. 4. Wenn der Urlauber dem Unternehmer oder einem vom Unternehmer angestellten Dritten den Auftrag erteilt, beim Verkauf des Campingmittels als Vermittler aufzutreten, setzt der Unternehmer oder ein von ihm angestellter Dritter fŸr den Urlauber einen schriftlichen Vertrag auf, in dem die Art und der Umfang der VermittlungsaktivitŠten, der Zeitraum der Vermittlung und die VergŸtung fŸr die Vermittlung oder deren Berechnung aufgefŸhrt sind. Die VermittlungsvergŸtung muss in einem angemessenen VerhŠltnis zur gelieferten Leistung stehen. 1. 2. Beim ersten Mal wird der Vertrag fŸr die Dauer eines Jahres abgeschlossen. Ein Vertrag, der im Laufe eines Jahres abgeschlossen wird, wird fŸr die restliche Zeit dieses Jahres abgeschlossen und lŠuft bis zum Ende des in dem Betrieb Ÿblichen Vertragsjahres. Er wird danach immer wieder automatisch fŸr ein Jahr verlŠngert, unter den dann gŸltigen Bedingungen. Die Parteien kšnnen bei Vertragsabschluss auch festlegen, dass der Vertrag an einem bestimmten Datum von Rechts wegen beendet wird. Artikel 4: Preis und PreisŠnderung 1. 2. Die jŠhrliche Stellplatzmiete wird auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt gŸltigen Tarife, die vom Unternehmer festgelegt wurden, vereinbart. Oben genanntes lŠsst die Mšglichkeit offen, dass Extra-Kosten, die aufgrund hšherer Lasten fŸr den Unternehmer in Folge einer Erhšhung von Lasten und Abgaben entstanden sind und einen direkten Bezug zum Platz, dem Campingmittel oder dem Urlauber haben, dem Urlauber auch nach Vertragsabschluss berechnet werden kšnnen. 5. Bei Beendigung des Vertrages in Folge des Verkaufs des Campingmittels hat der Urlauber die vollstŠndige jŠhrliche Stellplatzmiete fŸr den vereinbarten Tarifzeitraum zu zahlen, es sei denn, die RŠumung des Platzes findet vor dem 1. Juli des laufenden Vertragsjahres statt, es wurde ein fŸr den Unternehmer akzeptabler neuer Urlauber gefunden und es steht kein gleichwertiger Platz auf dem GelŠnde zur VerfŸgung. In diesem Fall hat der Urlauber Recht auf die Erstattung der jŠhrlichen Stellplatzmiete fŸr den restlichen Teil des Vertragszeitraums. Artikel 10: Beendigung des Vertrages 1. Wenn der Urlauber keine VerlŠngerung des Vertrages wŸnscht, muss er spŠtestens zwei Monate vor Ende des laufenden Vertragszeitraums schriftlich kŸndigen. 2. Im Todesfall des Urlaubers haben seine Miturlauber das Recht, den Mietvertrag zu Ÿbernehmen. Sie mŸssen den Unternehmer so schnell wie mšglich Ÿber ihre Entscheidung informieren. Wenn es keine Miturlauber gibt, endet der Vertrag von Rechts wegen, ohne dass dazu eine KŸndigung notwendig ist. Es steht dem Unternehmer frei, mit den Erben, die nicht als Miturlauber in dem Vertrag genannt sind, einen Mietvertrag abzuschlie§en. Wenn kein neuer Mietvertrag abgeschlossen wird, bekommen die Hinterbliebenen, die die Verpflichtungen des Verstorbenen Ÿbernehmen, eine angemessene Frist, den Platz leer zu Ÿbergeben. Die vorausgezahlte Miete fŸr den restlichen Teil des Vertragszeitraums wird ihnen ab dem Zeitpunkt der RŠumung erstattet, es sei denn, die RŠumung findet nach dem 1. Juli des laufenden Vertragsjahres statt. 3. Der Unternehmer kann den Vertrag schriftlich kŸndigen: a. Wenn der Urlauber, der/die Miturlauber und/oder Dritte trotz vorheriger schriftlicher Warnung die Verpflichtungen aus dem Vertrag sowie die Regeln in den dazugehšrigen Informationen und/oder die Vorschriften der Behšrden nicht oder unzureichend erfŸllen, den Unternehmer und/oder andere GŠste belŠstigt, oder die gute AtmosphŠre auf dem GelŠnde oder der direkten Umgebung stšrt; b. Wenn der Urlauber trotz vorheriger schriftlicher Warnung durch die Weise, wie er den Platz und/oder sein Campingmittel nutzt, die Bestimmung des GelŠndes missachtet; c. Wenn behšrdliche Ma§nahmen den Unternehmer dazu zwingen, den Vertrag zu beenden; d. Wenn der Betrieb stillgelegt wird. Beim Verkauf des Betriebes wird der Betrieb nicht automatisch stillgelegt; e. Wenn das Campingmittel des Urlaubers trotz vorheriger schriftlicher Warnung und nach einer angemessenen Frist fŸr die Anpassung, nicht den allgemein gŸltigen Sicherheitsnormen entspricht; f. Wenn das Campingmittel des Urlaubers trotz vorheriger schriftlicher Warnung in einem so schlechten Zustand ist, dass die Folgen dieses schlechten Zustandes fŸr das Ansehen des Campingplatzes und der direkten Umgebung eine KŸndigung rechtfertigen. In der schriftlichen Warnung muss der Unternehmer aufzŠhlen, was der Urlauber innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Unterzeichnung der schriftlichen Warnung erneuern oder anpassen muss. g. Wenn der Unternehmer eine Umstrukturierung des GelŠndes durchfŸhrt, bei der feste StellplŠtze aufgehoben werden mŸssen. 4. Die KŸndigung durch den Unternehmer geschieht schriftlich unter Beachtung einer Frist von drei Monaten vor Ende des laufenden Vertragsjahres. FŸr die KŸndigung aufgrund einer in Unterpunkt g des vorigen Artikels genannten Umstrukturierung gilt eine KŸndigungsfrist von mindestens achtzehn Monaten. 5. Im Fall einer KŸndigung aufgrund einer behšrdlichen Ma§nahme ist der Unternehmer verpflichtet, den Urlauber rechtzeitig zu informieren. Unter rechtzeitig wird verstanden: innerhalb von drei Monaten nachdem die Behšrde die Ma§nahme schriftlich angekŸndigt hat. 6. a. Im Fall der KŸndigung eines festen Platzes aufgrund einer Umstrukturierung ist der Unternehmer verpflichtet, dem Urlauber nach Mšglichkeit einen Platz auf dem GelŠnde anzubieten. b. Wenn es keinen Platz gibt, hat der Urlauber Recht auf eine EntschŠdigung in Hšhe von Û 1.350,00 fŸr Kosten, die im Zusammenhang mit dem Umzug oder dem Entfernen seines Campingmittels stehen, wenn der Urlauber wŠhrend der KŸndigungsfrist den Platz wie in Artikel 13 Absatz 1 aufgefŸhrt Ÿbergibt. Er bekommt in diesem Fall auch die bereits gezahlte jŠhrliche Stellplatzmiete fŸr den restlichen Zeitraum, in dem er den Platz nicht mehr nutzt, erstattet. Der Unternehmer hat das Recht, die EntschŠdigung in Hšhe von Û 1.350,00 mit eventuellen Forderungen an den Urlauber zu verrechnen oder zu kompensieren. Die letzten sechs Monate der KŸndigungsfrist von achtzehn Monaten kann der Urlauber seinen Platz kostenlos nutzen. Diese kostenlose Nutzung hat nur Bezug auf die Nutzung des Platzes. Kosten im Zusammenhang mit der Nutzung von Einrichtungen wie Gas, Wasser, Strom, Kabel, Abwasser, etc. muss der Urlauber bezahlen. c. Der unter b genannte Betrag wird jŠhrlich mit der Indexzahl indexiert, zum ersten Mal am 1. Januar 2009. d. Der Unternehmer ist des weiteren dazu verpflichtet, den Urlauber vor Beginn einer Umstrukturierung nicht auf eine hinderliche Art und Weise durch Vorbereitungen fŸr die Umstrukturierung in seiner Erholung zu stšren. 7. Wenn der Urlauber die KŸndigung oder Anwendung durch den Unternehmer der in Absatz 6 genannten Regelung anficht, muss er den Unternehmer innerhalb von vier Wochen nach der schriftlichen KŸndigung schriftlich darŸber informieren. Er kann die Streitigkeit spŠtestens innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der schriftlichen KŸndigung der Konfliktkommission Freizeit und Erholung vorlegen. 8. Der Unternehmer kann in dringenden FŠllen dem Urlauber, Miturlaubern und Dritten untersagen, wŠhrend der Zeit, bis die Konfliktkommission Freizeit und Erholung ein Urteil gesprochen hat, den Platz und das Campingmittel zu nutzen. Artikel 11: Zwischenzeitliche Beendigung 1. Bei jeder zwischenzeitlichen Beendigung des Vertrages aus einem anderen als den in Artikel 9 Absatz 5 und Artikel 10 Absatz 2 genannten GrŸnden, hat der Urlauber die vollstŠndige jŠhrliche Stellplatzmiete fŸr den vereinbarten Tarifzeitraum zu zahlen, exklusiv der Kosten fŸr den Verbrauch von Gas, Wasser, Strom, Abwasser und Kabel (fŸr den restlichen Zeitraum), es sei denn, es wird direkt ein fŸr den Unternehmer akzeptabler anderer Urlauber gefunden, und es steht auf dem GelŠnde kein anderer gleichwertiger Platz zur VerfŸgung. In diesem Fall hat der Urlauber das bedingungslose Recht auf die Erstattung der jŠhrlichen Stellplatzmiete fŸr den restlichen vereinbarten Tarifzeitraum, zu berechnen ab dem ersten Tag des darauffolgenden Monats. Wenn der Unternehmer bereits frŸher einen Urlauber gefunden hat, der die Nutzung Ÿbernehmen mšchte, dann hat dieser Vorrang. 2. Das Recht auf Erstattung verfŠllt, wenn die Beendigung aufgrund einer schuldhaften NachlŠssigkeit und/oder einer unrechtmЧigen Handlung seitens des Urlaubers erfolgte. 3. Der Urlauber hat, ab dem Datum der KŸndigung des Vertrags, wŠhrend eines angemessenen Zeitraums die Gelegenheit, den Platz gemЧ Artikel 13 zu rŠumen. Artikel 12: Zwischenzeitliche Beendigung durch den Unternehmer und RŠumung bei einer schuldhaften NachlŠssigkeit und/oder unrechtmЧigen Handlung 1. Wenn der Urlauber, Miturlauber und/oder Dritte die Verpflichtungen aus dem Vertrag, die Regeln in den dazugehšrigen Informationen und/oder die behšrdlichen Vorschriften trotz vorheriger schriftlicher Warnung nicht oder unzureichend erfŸllen, dies in solchem Ma§e, dass dem Unternehmer billigerweise nicht zugemutet werden kann, den Vertrag fortzusetzen, hat der Unternehmer das Recht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kŸndigen, unter Beachtung dessen, was in Absatz 2 und 3 aufgefŸhrt ist. Danach muss der Urlauber dafŸr sorgen, dass sein Platz und/oder Campingmittel gerŠumt ist und er wird das BetriebsgelŠnde so schnell wie mšglich verlassen. Die schriftliche Warnung kann in dringenden FŠllen unterlassen werden. 2. Der Unternehmer hat das Recht, die Nutzung des Campingmittels mit sofortiger Wirkung zu verbieten und wenn nštig die Versorgungseinrichtungen abzuschlie§en, wenn die vorgeschriebenen Sicherheitsvorschriften nicht erfŸllt werden. Der Unternehmer weist schriftlich auf die Punkte beim Campingmittel hin, die angepasst werden mŸssen. Der Urlauber bekommt dann drei Wochen Zeit, die Sicherheit des Campingmittels wieder herzustellen. Nach diesem Zeitraum von drei Wochen erstellt der Unternehmer einen PrŸfbericht. Wenn das Campingmittel nach drei Wochen immer noch nicht sicher ist, hat der Unternehmer das Recht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kŸndigen. 3. Wenn der Unternehmer die zwischenzeitliche KŸndigung und RŠumung wŸnscht, hat er dies dem Urlauber per Einschreiben oder durch einen persšnlich ausgehŠndigten Brief mitzuteilen. In diesem Brief muss der Urlauber auf die Mšglichkeit hingewiesen werden, die Streitigkeit der Konfliktkommission vorzulegen sowie auf den Zeitraum, der dabei berŸcksichtigt werden muss. 4. Wenn der Urlauber die KŸndigung anficht, informiert er den Unternehmer innerhalb von vier Wochen nach dem Erhalt der schriftlichen KŸndigung schriftlich darŸber. Au§erdem kann er die Streitigkeit spŠtestens innerhalb von zwei Wochen, nachdem er den Unternehmer schriftlich Ÿber die Klage informiert hat, der Konfliktkommission vorlegen. Wenn der Unternehmer nicht innerhalb von 30 Tagen nach der schriftlichen KŸndigung eine Antwort erhalten hat, hat er das Recht, den Platz und/oder das Campingmittel gemЧ Artikel 13 zu rŠumen. 5. Wenn der Urlauber die KŸndigung des Vertrags anficht und die Streitigkeit rechtzeitig der Konfliktkommission vorgelegt hat, darf der Unternehmer die RŠumung des Platzes und/oder des Campingmittels erst veranlassen, wenn die Konfliktkommission dies bestimmt hat. 6. Wenn der Urlauber sich in die KŸndigung gefŸgt hat, bekommt er wŠhrend eines angemessenen Zeitraums, maximal einen Monat, die Gelegenheit, den Platz gemЧ Artikel 13 zu rŠumen. 7. Der Unternehmer kann dem Urlauber, Miturlauber(n) und/oder Dritten vom Zeitpunkt der KŸndigung ab untersagen, den Platz und/oder das Campingmittel zu nutzen, wenn die Situation auf dem GelŠnde sonst unhaltbar werden wŸrde, es sei denn, die Konfliktkommission bestimmt etwas anderes. Der Urlauber bleibt im Prinzip dazu verpflichtet, die vereinbarte jŠhrliche Stellplatzmiete zu bezahlen. Artikel 13: RŠumung 1. Bei Beendigung des Vertrages hat der Urlauber spŠtestens am letzten Tag des vereinbarten Zeitraums oder spŠtestens an dem Tag, zu dem gekŸndigt wurde, den Platz leer und komplett gerŠumt zu Ÿbergeben. 2. Wenn der Urlauber seiner RŠumungsverpflichtung nicht nachkommt, ist der Unternehmer nach schriftlicher Aufforderung und unter Beachtung eines angemessenen Zeitraums berechtigt, den Platz auf Kosten des Urlaubers zu rŠumen. Bei der schriftlichen Aufforderung muss der Unternehmer den Urlauber auf die Regeln in den AbsŠtzen 4 und 5 hinweisen. 3. Wenn der Urlauber die Beendigung des Vertrages anficht und die Streitigkeit rechtzeitig der Konfliktkommission vorgelegt hat, darf der Unternehmer nicht rŠumen lassen, bevor die Konfliktkommission ein Urteil darŸber gesprochen hat. 4. Im Fall einer RŠumung durch den Unternehmer gemЧ Absatz 2 gehen die gemachten Kosten der RŠumung und eventuellen Lagerung auf Rechnung des Urlaubers. Die Hšhe der Kosten muss angemessen sein. 5. Es wird davon ausgegangen, dass der Urlauber alles, was sich nach Ende des in Absatz 2 bestimmten Zeitraums noch an dem Stellplatz befindet, nicht mehr haben mšchte. Wenn der Wert das rechtfertigt, ist der Unternehmer dazu berechtigt, die entsprechenden Dinge šffentlich verkaufen zu lassen und die Kosten der RŠumung und des šffentlichen Verkaufs, sowie eventuelle andere ausstehende BetrŠge des Urlaubers mit dem Verkaufserlšs zu verrechnen, mit der Verpflichtung, dass ein eventueller Gewinn dem Urlauber mit einer spezifizierten Rechnung Ÿbergeben wird. Sollten die Kosten eines šffentlichen Verkaufs den geschŠtzten Ertrag Ÿbertreffen, ist der Unternehmer statt dessen zum Verkauf unterderhand berechtigt. Wenn die entsprechenden zurŸckgelassenen Sachen nicht in einer angemessenen Art und Weise zu verkaufen sind, ist der Unternehmer dazu berechtigt, diese als Abfall abtransportieren und vernichten zu lassen. 6. Der Urlauber ist nicht haftbar fŸr den von ihm verursachten Schaden, der bei der RŠumung entstanden ist, die ihm nicht zur Last gelegt werden kann. Wenn Schaden durch €nderungen in/an/auf dem GelŠnde entstanden ist, den der Unternehmer verursacht hat, ist der Unternehmer haftbar. 7. Der Unternehmer ist nicht haftbar fŸr den von ihm verursachten Schaden, der bei der RŠumung entstanden ist, die ihm nicht zu Lasten gelegt werden kann. Artikel 14: Gesetzgebung und Regeln 4. Klagen, die nicht innerhalb der in Absatz 3 aufgefŸhrten Fristen vorgelegt bzw. anhŠngig gemacht worden sind, werden von der Konfliktkommission dennoch in Behandlung genommen, es sei denn der Unternehmer besteht bei der Konfliktkommission auf der NichtzulŠssigkeit. 5. Die Konfliktkommission ist nicht befugt, eine Streitigkeit zu behandeln, die sich auf eine Klage Ÿber Krankheit, Kšrperverletzung, Tod oder auf die Nichtzahlung einer Rechnung, der keine materiellen Klage zugrunde liegt, bezieht. 6. Wenn der Unternehmer der Konfliktkommission eine Streitigkeit vorlegt, wird die Konfliktkommission diese Streitigkeit erst behandeln, nachdem der Urlauber innerhalb eines Monats schriftlich erklŠrt hat, dass er das Urteil der Konfliktkommission anerkennen wird und er den eventuell ausstehenden (Rest)Betrag bei der Konfliktkommission deponiert hat. 7. Wenn der Urlauber der Konfliktkommission eine Streitigkeit vorlegt, wird die Konfliktkommission diese Streitigkeit erst behandeln, nachdem der Urlauber den dem Unternehmer eventuell geschuldeten (Rest)Betrag bei der Konfliktkommission deponiert hat. Der Urlauber hat diesen Betrag innerhalb eines Monats auf ein von der Konfliktkommission anzugebendes Konto einzuzahlen. Wenn der Urlauber den Betrag nicht rechtzeitig Ÿberwiesen hat, wird davon ausgegangen, dass er das Urteil der Konfliktkommission nicht anerkennen will. 8. FŸr die Behandlung einer Streitigkeit ist eine GebŸhr zu bezahlen. 9. FŸr die Behandlung von Streitigkeiten wird auf die GeschŠftsordnung Konfliktkommission Freizeit und Erholung (Reglement Geschillencommissie Recreatie) hingewiesen. Artikel 18: ErfŸllungsgarantie 1. RECRON wird die Verpflichtungen eines RECRON-Mitglieds dem Urlauber gegenŸber, die ihm in einer verbindlichen Entscheidung der Konfliktkommission auferlegt worden sind, unter den in diesem Artikel aufgefŸhrten Bedingungen Ÿbernehmen, wenn der betreffende Unternehmer diese nicht innerhalb der dafŸr in der verbindlichen Entscheidung angegebenen Frist erfŸllt hat. 2. Die ErfŸllungsgarantieregelung gilt nicht, wenn dem Unternehmer Zahlungsaufschub gewŠhrt wurde, er bankrott gegangen ist oder seine BetriebsaktivitŠt beendet hat, bevor der Urlauber die formalen Bedingungen fŸr das AnhŠngigmachen der Streitigkeit erfŸllt hat. 3. Falls dem Unternehmer Zahlungsaufschub gewŠhrt wurde oder der Unternehmer bankrott gegangen ist, Ÿbernimmt RECRON die Verpflichtungen des Unternehmers bis zu einem Maximum von Û 2.500,- pro Streitigkeit. Diese Verpflichtung gilt nur im Hinblick auf verbindliche Entscheidungen fŸr Angelegenheiten, die zur Zeit des Zahlungsaufschubs oder des Bankrotts bei der Konfliktkommission anhŠngig waren. Das bedeutet, dass der Urlauber den Fragebogen ausgefŸllt und unterzeichnet zurŸckgeschickt hat, das Klagegeld bezahlt hat und die eventuell notwendige Deponierung ausgefŸhrt hat. 4. Falls der Unternehmer die verbindliche Entscheidung der Konfliktkommission nicht befolgt und diese Entscheidung darin besteht, eine EntschŠdigung zu zahlen, dann Ÿbernimmt RECRON gegen Abtretung dieser Forderung die Zahlungsverpflichtung bis zu einem Gesamtbetrag von maximal Û 5.000,-- pro Streitigkeit. Des weiteren ersetzt RECRON die Kosten des Rechtsbeistands, wenn diese angemessen sind. Revisionsverfahren sind davon ausgeschlossen. RECRON darf sich auch dafŸr entscheiden, anstatt der Kosten fŸr den Rechtsbeistand, dem Urlauber den Gesamtbetrag zu bezahlen. 5. Falls der Unternehmer die verbindliche Entscheidung der Konfliktkommission bezŸglich eines Gebots oder Verbots nicht befolgt, dann hat der Urlauber die Wahl, die Befolgung der verbindlichen Entscheidung vor Gericht einzufordern oder die Konfliktkommission zu bitten, statt dessen eine EntschŠdigungssumme festzulegen, die dem Urlauber zukommen muss. Die ErfŸllungsgarantie von RECRON besteht darin, dass, wenn der Urlauber die Befolgung der verbindlichen Entscheidung vor Gericht einfordert, RECRON bis maximal Û 2.500,-- pro Streitigkeit zu den Kosten fŸr den Rechtsbeistand beitrŠgt. Revisionsverfahren sind hiervon ausgeschlossen. Entscheidet sich der Urlauber statt dessen fŸr eine EntschŠdigung, dann gelten die Bestimmungen in Absatz 4 dieses Artikels, falls der Unternehmer auch ein verbindliches Urteil der Konfliktkommission in dieser Angelegenheit nicht befolgt. 6. Falls ein Unternehmer die verbindliche Entscheidung der Konfliktkommission in Sachen einer Umstrukturierung nicht befolgt, dann besteht die ErfŸllungsgarantie darin, dass RECRON, wenn der Urlauber die Befolgung der verbindlichen Entscheidung vor Gericht einfordert, bis maximal Û 2.500,-- pro Streitigkeit zu den Kosten fŸr den Rechtsbeistand beitrŠgt. Revisionsverfahren sind hiervon ausgeschlossen. 7. Falls der Unternehmer die verbindliche Entscheidung innerhalb von zwei Monaten nach deren Datierung dem Zivilgericht zur PrŸfung vorgelegt hat, wird die eventuelle Befolgung der verbindlichen Entscheidung durch den Unternehmer und durch RECRON ausgesetzt, bis der Zivilrichter ein Urteil gesprochen hat. 8. FŸr die Anwendung der ErfŸllungsgarantie ist es erforderlich, dass der Urlauber dies schriftlich bei RECRON beantragt. Artikel 19: €nderungen €nderungen in den RECRON-Bedingungen kšnnen ausschlie§lich im Einver- stŠndnis mit den Verbraucherorganisationen, die in diesem Fall durch den ANWB und den Consumentenbond vertreten werden, zustande kommen. Artikel 20: Anwendbarkeit 1. 2. 3. Der Urlauber hat jederzeit dafŸr zu sorgen, dass das von ihm aufgestellte Campingmittel sowohl innen wie au§en alle Umwelt- und Sicherheitsvorschriften erfŸllt, die von den Behšrden oder vom Unternehmer im Rahmen von Umweltma§nahmen fŸr seinen Betrieb an das Campingmittel gestellt werden (kšnnen). Der Urlauber ermŠchtigt durch die Unterzeichnung dieses Vertrags den Unternehmer oder dessen als solcher angewiesenen Vertreter, sich Zugang zum Campingmittel des Urlaubers zu verschaffen und das Campingmittel regelmЧig auf diese Forderungen hin zu kontrollieren. Diese Kontrolle muss zuvor vom Unternehmer schriftlich angekŸndigt werden. LPG-Installationen (Autogas) sind auf dem Platz nur zugelassen, wenn sie sich in Motorfahrzeugen befinden und vom T†V zugelassen sind. Wenn der Urlauber aus GrŸnden des Brandschutzes von der Gemeinde zu PrŠventivma§nahmen verpflichtet ist Ð zum Beispiel das zur Hand haben eines zugelassenen Feuerlšschers Ð muss der Urlauber diese Vorschriften korrekt erfŸllen. Artikel 15: Instandhaltung und Anlage 1. Der Unternehmer ist verpflichtet, fŸr den guten Zustand des FreizeitgelŠndes und der zentralen Einrichtungen zur sorgen. 2. Der Urlauber ist verpflichtet, fŸr den ordentlichen Zustand des Campingmittels und des dazugehšrigen Platzes zu sorgen. 3. Es ist dem Urlauber, dem/den Miturlauber/n und/oder Dritten ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Unternehmers nicht erlaubt, auf dem GelŠnde zu graben, BŠume zu fŠllen oder StrŠucher zu schneiden, GŠrten anzulegen, Antennen aufzustellen, ZŠune oder TrennwŠnde aufzustellen, Verandas zu bauen, Platten, Bauwerke oder andere Einrichtungen gleich welcher Art am, auf, unter oder um das Campingmittel herum aufzustellen bzw. anzubringen. 4. Der Urlauber bleibt zu jeder Zeit dafŸr verantwortlich, dass das Campingmittel und die in Absatz 3 genannten Einrichtungen auf eine schriftliche Bitte des Unternehmers hin umgestellt werden kšnnen. 5. Die in Absatz 3 genannten Einrichtungen dŸrfen erst nach schriftlicher bzw. elektronischer Zustimmung des Unternehmers aufgestellt bzw. geŠndert wer- den. Au§erdem mŸssen sie allen behšrdlichen Anforderungen entsprechen. Artikel 16: Haftung 1. Die gesetzliche Haftung des Unternehmers fŸr anderen Schaden als Personenschaden und Schaden mit tšdlichem Ausgang ist auf einen Hšchstbetrag von Û 455.000,- pro Vorfall beschrŠnkt. Der Unternehmer ist verpflichtet, sich dagegen zu versichern. 2. Der Unternehmer ist nicht fŸr einen Unfall, Diebstahl oder Schaden auf seinem GelŠnde haftbar, es sei denn, dies ist die Folge von MŠngeln, die dem Unternehmer zur Last gelegt werden kšnnen. 3. Der Unternehmer ist nicht fŸr Folgen extremer WetterverhŠltnisse oder andere Formen hšherer Gewalt haftbar. 4. Der Unternehmer ist fŸr Stšrungen in seinem Teil der Versorgungseinrichtungen haftbar, es sei denn, es handelt sich um hšhere Gewalt oder diese Stšrungen stehen im Zusammenhang mit der Leitung ab dem Abnahmepunkt des Urlaubers. 5. Der Urlauber ist fŸr Stšrungen in dem Teil der Versorgungseinrichtungen ab dem Abnahmepunkt des Urlaubers haftbar, es sei denn, es handelt sich um hšhere Gewalt. 6. Der Urlauber haftet gegenŸber dem Unternehmer fŸr Schaden, der durch das Verrichten oder Unterlassen von Handlungen durch ihn selbst, den/die Miturlauber und/oder Dritte verursacht wurde, soweit es sich um Schaden handelt, der dem Urlauber, dem/den Miturlauber/n und/oder Dritten zur Last gelegt werden kann. 7. Der Unternehmer ist verpflichtet, wenn ihm vom Urlauber BelŠstigungen durch andere Urlauber gemeldet werden, passende Ma§nahmen zu ergreifen. Artikel 17: Konfliktregelung 1. Auf alle Streitigkeiten in Bezug auf den Vertrag ist das niederlŠndische Recht anwendbar. Ausschlie§lich die Konfliktkommission oder ein niederlŠndisches Gericht ist befugt, diese Streitigkeiten zur Kenntnis zu nehmen. Unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 3 bleibt in den FŠllen, in denen die Bedingungen von der Konfliktkommission sprechen, das Recht, ein Zivilgericht anzurufen, unberŸhrt. 2. Streitigkeiten zwischen dem Urlauber und dem Unternehmer Ÿber das Zustandekommen oder die AusfŸhrung des Vertrags, fŸr die diese Bedingungen gelten, kšnnen sowohl vom Urlauber als auch vom Unternehmer der Konfliktkommission Freizeit und Erholung (Geschillencommissie Recreatie), Postbus 90600, 2509 LP Ôs-Gravenhage (Besucheradresse: Borderwijklaan 46, 2591 XR Ôs-Gravenhage) vorgelegt werden. 3. Der Urlauber hat seine Klage innerhalb von vier Wochen nach Auftreten der Streitigkeit schriftlich dem Unternehmer vorlegen. Danach muss der Urlauber die Streitigkeit spŠtestens zwei Monate, nachdem er seine Klage dem Unternehmer vorgelegt hat, schriftlich bei der Konfliktkommission anhŠngig machen, unter Nennung der Namen und Adressen des Urlaubers und des Unternehmers und einer klaren Beschreibung der Streitigkeit und der Forderung. Wenn der Urlauber die Streitigkeit der Konfliktkommission vorgelegt hat, ist der Unternehmer an diese Entscheidung gebunden, wobei die Bestimmungen in Artikel 12 Absatz 4 unberŸhrt bleiben. 1. 2. Der Unternehmer ist verpflichtet, diese Bedingungen ab dem 1. Januar 2008 auf alle VertrŠge anwendbar zu erklŠren. Innerhalb des laufenden Vertragsjahres 2007 ist der Unternehmer verpflichtet, diese Bedingungen dem Urlauber zu Ÿbergeben oder zuzuschicken.